Stiftung Deutsch-Russischer Austausch

Satzung

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§ 1 - Name, Rechtsform
(1)    Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Deutsch-Russischer Austausch"
(2)    Sie ist eine unselbständige Stiftung in der Trägerschaft des Deutsch Russischen Austausch e.V. und hat ihren Sitz in Berlin. Die Stiftung handelt als selbständiges Steuersubjekt; sie wird durch den Stiftungsvorstand geleitet und im Rechtsverkehr durch den Deutsch-Russischen Austausch e.V. vertreten.

§ 2 - Stiftungszweck
(1)    Zweck der Stiftung ist: die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens insbesondere zwischen Russen und Deutschen. Die Finanzmittel der Stiftung sollen zu einer dauerhaften Verbesserung des deutsch-russischen Verhältnisses in der Bevölkerung beider  Länder beitragen. Zu diesem Zweck bemüht sich die Stiftung besonders um eine breite Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Schul- und Erwachsenenbildung durch Verbreitung von Informationsmaterialien, die die Kontaktaufnahme mit entsprechenden Institutionen und Gruppen in Rußland erleichtern und den Aufbau dauerhafter Partnerschaften fördern sollen. Ziel der Stiftung ist es, besonders kleinere Organisationen und Gruppen bei ihrer Kontaktuanahme zu unterstützuen, um so ein weitverzweigtes Netz von deutsch-russischen Verbindungen zu schaffen.
(2)    Der Stiftungszweck wird ausschliesslich verwirklicht durch die Förderung der Aktivitäten des gemeinnützigen Vereines Deutsch-Russischer Austausch e.V. mit Sitz in Berlin. Die Stiftung ist eine Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr.1 Abgabeordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (AO).
(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße, steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
(3)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1)    Die Stiftung wird mit dem in der Errichtungserklärung festgelegten Grundvermögen ausgestattet.
(2)    Das Stiftungsvermögen ist seinem Wert nach ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zwecke können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.
(3)    Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Zuwendungen anzunehmen.

§ 5 Stiftungsvorstand
(1)    Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.
(3)    Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen und wird von der Mitgliederversammlung des Vereines Deutsch-Russischer Austausch e.V. für eine Periode von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus, benennen die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Mitgliederversammlung des Deutsch-Russischen Austausches e.V. ein neues mögliches Mitglied. Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit diesen Vorschlag mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden abzulehnen.
(4)    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder telefonischen Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 6 - Treuhandverwaltung
(1)    Der Verein "Deutsch-Russischer Austausch e.V." ist für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 der Satzung zuständig und verwaltet das Stiftungsvermögen. Er hat dieses Stiftungsvermögen als Sondervermögen von seinem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und bestmöglich anzulegen.
(2)    Der Stiftungsvorstand ist berechtigt Weisungen zur Verwaltung und Anlageform des Stiftungsvermögens an den Treuhänder zu erteilen. Auch bestimmt der Stiftungsvorstand die jeweilige Höhe der jährlichen Mittelzuwendung aus den Erträgen. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Verein Deutsch-Russischer Austausch e.V. im Rahmen der Erfüllung des Satzungszweckes.
(3)    Der Deutsch-Russische Austausch e.V. hat jährlich auf den 31.12. Rechenschaft über seine Verwaltungstätigkeit, die Mittelverwendung sowie die Anlageform des Sondervermögens abzulegen.

§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1)    Satzungsänderungen der Stiftung kann der Stiftungsvorstand beschließen. Vor Inkrafttreten der Satzungsänderungen muß die Mitgliederversammlung des Deutsch-Russischen Austausch e.V. gehört werden. Diese hat die Möglichkeit durch ein Votum mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden die Satzungsänderung der Stiftung abzulehnen. In diesem Falle gilt die Satzung in der vorherigen Fassung weiter.
(2)    Die Verwirklichung des Stiftungszweckes wie in § 2 Abs. 2 beschrieben, würde durch eine mögliche Auflösung des Vereines Deutsch-Russischen Austausch e.V. unmöglich gemacht. Für diesen Fall kann die Stiftung durch den Stiftungsvorstand den Wegfall des § 2 Abs.2 beschliessen und das Vermögen für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke verwenden. Dabei wird das Stiftungsvermögen weiter erhalten wie in § 4 Abs. 2 beschrieben.
(3)    Entscheidet der Stiftungsvorstand, daß die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck sinnvoll und dauerhaft zu erfüllen, kann er die Auflösung der Stiftung beschließen. In diesem Falle gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

§ 8 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Verein Deutsch-Russischer Austausch e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.


Berlin, den 17.11.2002    


Der Stifter:  Dr.Dr.h.c. Franz von Hammerstein


Der vom Stifter benannte Vorstand:
Dr. Arndt Freytag von Loringhoven        Burgis Möwes        Dr. Elisabeth Weber

 

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